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Straßenverkehr

Seit 2001 liegt die zugelassene Grenze beim Alkohol im Deutschen Straßenverkehr bei 0,5 Promille. Wer 0,5 Promille oder mehr im Blut hat, gilt als fahrunfähig und muss mit einer Strafe rechnen. Für alle Fahranfänger und alle unter 21 Jahren gilt die 0,0 Promille-Grenze.

Eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille ist relativ schnell erreicht. Das Fahren von LKW, Auto, Motorrad, Roller und Mofa sind dann nicht mehr erlaubt. Ein Fahrradfahrer ist spätestens ab 1,6 Promille fahruntauglich (ggfs. bereits ab 0,3 Promille). Der Leib und das Leben anderer sowie die Sicherheit des Straßenverkehrs werden durch den Alkoholeinfluss gefährdet. Schon eine kleine Alkoholmenge erhöht das Unfallrisiko: Man wird müde, die Konzentration nimmt ab, und die Reaktionsfähigkeit ist beeinträchtigt.

Seit 2007 gilt für Fahranfänger während der zweijährigen Probezeit nach § 2a und vor Vollendung des 21. Lebensjahres die Grenze von Null-Promille! Ebenso für gewerbliche Kraftfahrzeuge wie Bus oder Taxi.

Wer alkoholisiert auf dem Fahrrad unterwegs ist und in eine Polizeikontrolle gerät, muss mit einer Strafanzeige und einer Geldstrafe rechnen. Bei 1,6 Promille Alkohol auf dem Fahrrad oder mehr drohen sogar drei Punkte in Flensburg. Die Teilnahme an einer MPU wird angeordnet. Führerscheinneulinge, die sich noch in der Probezeit befinden, riskieren zusätzlich zu ihrer Strafe eine Verlängerung ihrer Probezeit um weitere zwei Jahre. 

Darum: Trink keinen Alkohol, wenn du noch fahren willst. Nach dem Motto: Don't drink and drive!

Kläre VOR der Party, wie Du wieder nach Hause kommst.
Das können Fahrgemeinschaften sein. In vielen Orten gibt es auch spezielle Taxiangebote für jugendliche Partymäuse. Informiere Dich!

Wovon hängt der Alkoholgehalt im Blut ab?

  • In erster Linie kommt es darauf an, wie viel du getrunken hast. Die konsumierte Menge ist der wichtigste Faktor, aber nicht der einzige.
  • Ob du ein Mann* oder eine Frau* bist, spielt ebenfalls eine Rolle. Frauen* werden schneller betrunken als Männer*, weil sie weniger Körperflüssigkeit haben.
  • Die Trinkgeschwindigkeit hat einen Einfluss. Trinkst du in kurzer Zeit viel, kann dein Körper den Alkohol nicht schnell genug abbauen, sodass dein Blutalkoholspiegel stark steigt. Trinkst du langsam, kann ein Teil des Alkohols bereits abgebaut werden.
  • Nicht zuletzt spielt es eine Rolle, ob du vorher gegessen hast oder nicht. Auf leeren Magen wird der Alkohol schneller aufgenommen, und der Alkoholpegel steigt rascher.
  • Der noch nicht abgebaute Restalkohol ist nicht zu unterschätzen, der z.B. aufgrund einer Feier vom Vorabend morgens noch im Blut vorhanden ist. Denn der Körper baut nur ca. 0,13 Promille pro Stunde ab (0,1 g Alkohol pro Kilogramm Körpergewicht in der Stunde). Das entspricht bei einem 80 kg schweren Mann* ungefähr der in einem Glas Bier (0,2l) enthaltenen Alkohlmenge. Vorherige "deftige Speisen" führen nicht zu einer geringeren, sondern nur zu einer verzögerten Wirkung des Alkohols. 

Unterschied zwischen Atem- und Blutalkoholgehalt

Bei Alkoholkontrollen im Straßenverkehr wird zuerst der Atemalkoholgehalt gemessen. Es handelt sich um die Konzentration des Alkohols im Atem. Verdächtige Verkehrsteilnehmer müssen in das Mundstück eines Messgeräts blasen. Der Atemalkoholgehalt wird in Milligramm pro Liter Atemluft angegeben. 

Der Blutalkoholgehalt kann nur durch einen Bluttest von einem Arzt bestimmt werden. Der Blutalkoholgehalt wird in Promille angegeben. 

Vor Gericht zählt nicht der Atemalkoholgehalt, sondern der Blutalkoholgehalt. Atemalkoholtests sind nicht so präzise wie Blutalkoholtests. Ein Atemalkoholtest soll lediglich den Verdacht auf den Genuss von Alkohol bestätigen. 

Was passiert, wenn ich alkoholisiert in eine Polizeikontrolle komme?

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Das Deutsche Verkehrsrecht regelt die Promillegrenzen und strafrechtlichen Konsequenzen gegen die Verstöße der Straßenverkehrsordnung (StVO):

Führt der Alkoholeinfluss zu offensichtlichen Einschränkungen im Fahrverhalten (etwa Fahren in Schlangenlinien, Überfahren einer roten Ampel, riskante Überholmanöver, zu wenig Sicherheitsabstand usw.) oder womöglich sogar zu einem Unfall, werden so genannte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen angenommen. Die Folge sind bis zu drei Punkten in Flensburg, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit der Konsequenz einer Bußgeld- oder Freiheitsstrafe oder einem Fahrverbot bzw. der Entziehung der Fahrerlaubnis.

Auch Mofa-, Roller- oder Autofahren ohne Ausfallerscheinungen oder verursachten Unfall ist wegen relativer Fahruntüchtigkeit ordnungswidrig und führt zu Sanktionen: Wird gegen die 0,5-Promille Grenze zum

  • ersten Mal verstoßen, erfolgen 500 Euro Geldbuße, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot
  • zweiten Mal verstoßen, erfolgen 1.000 Euro Geldbuße, zwei Punkte in Flensburg und drei Monate Fahrverbot
  • dritten Mal verstoßen, erfolgen 1.500 Euro Geldbuße, zwei Punkte in Flensburg und drei Monate Fahrverbot
  • Straßenverkehrsgefährdung unter Alkoholeinfluss führt zu 3 Punkten in Flensburg, zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe.

Hier liegt aufgrund der absoluten Fahruntüchtigkeit eine Straftat vor. Konsequenzen sind drei Punkte in Flensburg sowie eine Bußgeld- oder Freiheitsstrafe oder/und die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate (unterschiedlich).

Bei solchen Trunkenheitsfahrten kommt zu den Konsequenzen ab 1,1 Promille noch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) wird die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis regelmäßig von einem positiven Eignungsnachweis durch eine MPU abhängig gemacht, die teuer ist. Denn ein Promillegehalt von 1,6 kann nur durch "ständige Übung" erreicht werden.

Ab 0,1 Promille muss an einem besonderen Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) teilgenommen werden und hat eine Probezeitverlängerung zur Folge. Obendrein gelten die allgemeinen Vorschriften.

  • Unter 0,5 Promille: 250 € Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.
  • ab 0,5 Promille: 500-1000 € Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg sowie 1 bis 3 Monate Fahrverbot.
  • ab 1,1 Promille: Straftat mit 3 Punkten in Flensburg und invidueller Geldstrafe, Anordnung einer MPU und Führerscheinentzug möglich 

Fahrauffälliges Fahrradfahren oder Verwicklung in einen Unfall mit über 0,3 Promille führt zur Strafanzeige. Fahrauffälliges Fahrradfahren mit über 1,6 Promille führt zu 3 Punkten in Flensburg, einer hohen Bußgeldstrafe sowie zur Verpflichtung an der regelmäßigen MPU Teilnahme.

Mehr zum Thema Alkohol auf dem Fahrrad erfährst du hier.

 

Diese und weitere gesetzliche Bestimmungen findest du im Bussgeldkatalog.

Du bist alkoholisiert gefahren? Hier kannst du ausrechnen, was auf dich zukommt: Bussgeldrechner 

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Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen / VFR Verlag für Rechtsjournalismus GmbH

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