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Werbung

Die Alkoholindustrie spricht sich in der Öffentlichkeit für den Jugendschutz aus. Sich kooperativ zu zeigen, ist für sie sehr wichtig und nützt ihrem Image. Inhalte und Form der Werbung für Alkohol zeigen aber deutlich, dass damit insbesondere ein jugendliches Publikum angesprochen wird.

Für die Alkohol-Werbung wird sehr viel Geld ausgegeben. Häufig sprechen die Werbebotschaften vor allem die Bedürfnisse junger Erwachsener und Jugendlicher an. Nach dem Motto: „Trink, und du bist cool, sexy und trendig". Das ist eine altbekannte Werbestrategie, die nach wie vor funktioniert, obwohl sie leicht durchschaubar ist.

Es sind oft junge Erwachsene, die die Botschaften übermitteln. Mit diesen Modellen können sich viele Jugendliche identifizieren, weil sie „erwachsen" werden und ebenso attraktiv wirken wollen. Die Alkoholindustrie gibt sich alle Mühe, alkoholische Getränke für Jugendliche attraktiv zu machen.

Pro und Contra: Sollten Influencer:innen für Alkohol Werbung machen? 

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Beschränkungsrichtlinien für die Werbung von alkoholischen Getränken und Lebensmittel

Der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW) vereinbarte zum Jugendschutz eigene Selbstbeschränkungsrichtlinien für die Werbung alkoholischer Getränke und Lebensmittel, die zuletzt 2009 erweitert wurde. 

Folgende Arten von Werbung sind demnach verboten:

  • Werbung die sich an Kinder und Jugendliche richtet
  • Kinder und Jugendliche zum Alkoholkonsum auffordern
  • generell zu missbräuchlichem Alkoholkonsum auffordern
  • besonderes Hervorheben des hohen Alkoholgehalts
  • fälschliche Behauptungen, dass mit Alkohol seelische oder soziale Probleme, Konflikte oder Krankheiten beseitigt, gelindert oder verhindert werden können
  • Darstellung von trinkenden Kindern, Jugendlichen, Leistungssportlern, Fahrzeugführende oder Personen des Heilgewerbes in der Werbung für alkoholhaltige Getränke oder Lebensmittel. Werden Personen in der Werbung für alkoholhaltige Getränke oder Lebensmittel gezeigt, müssen sie mindestens, auch vom optischen Eindruck her, junge Erwachsene sein.
  • Werbung für alkoholhaltige Getränke über Trikotwerbung bei Kinder- und Jugendmannschaften oder über Sponsoringmaßnahmen (T-Shirts, Sportsäcke usw.), die im direkten Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen stehen
  • Werbung in Medien, deren redaktioneller Teil sich mehrheitlich an Kinder oder Jugendliche richtet
  • Verstoß von Verhaltensregeln bei der Bewerbung sogenannter Flatrate- oder All-you-can-drink-Angebote sowie das Erstreben von verantwortungslosem Konsum
  • Alkoholwerbung bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z.B. im Kino) vor 18.00 Uhr

Werbung in Medien:

  • Das Deutsche Kinder- und Jugendschutzgesetz unterscheidet zwischen Medien, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen, und solchen, die ihre Entwicklung gefährden können.
  • Für den Bereich von Rundfunk (Radio und Fernsehen) und Online-Medien (z.B. Internet) regelt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder (JMStV) entsprechende Zugangsbeschränkungen bzw. Vorgaben für Anbieter.
  • Ein europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen regelt, dass sich die Werbung für alkoholische Getränke aller Art nicht speziell an Minderjährige wenden, sie nicht zum übermäßigen Konsum ermutigen oder dem Alkohol irgendwelche therapeutischen, stimulierenden Wirkungen zuschreiben darf. Zudem darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass Alkoholgenuss den sozialen oder sexuellen Erfolg fördere.  

In der Türkei und in Russland gibt es ein generelles Verbot für Alkoholwerbung.

Trotzdem tauchen Werbungen immer wieder an Orten auf, wo sie besonders Jugendliche erreichen.

Patronat
bwlv
Quelle/n
Autor/-in
Stephanie Stalter
Revisor/-in
Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen

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