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Rauchfrei in der Gastronomie

In Deutschland gibt es zwar seit 2007 ein einheitliches Bundesnichtraucher-schutzgesetz, jedoch sind Regelungen in der Gastronomie zum Nichtraucherschutz in den einzelnen Bundesländern verschieden.

Seit 2008 darf nur noch in Rauchräumen oder in Gastgewerbebetrieben, welche kleiner als 75 m2 sind, geraucht werden. Separate, abgetrennte Rauchräume sind erlaubt. Sie müssen gekennzeichnet und kleiner sein als die Nichtraucherbereiche. Das Betreten der Rauchräume in der Gastronomie ist erst ab 18 Jahren erlaubt.

Die ersten Bundesländer, in denen ein generelles Rauchverbot in der Gastronomie gilt, sind seit 2010 Bayern, seit 2011 Saarland und seit 2013 Nordrhein-Westfalen. Die Bayern entschieden dies in einem Volksentscheid.

Alle anderen 13 Bundesländer verfügen über Ausnahmeregelungen, die das Rauchen in der Gastronomie unter bestimmten Vorraussetzungen erlauben. Zwei Beispiele: Hessen: Seit 2010 kann jeder Gastwirt mit einer Einraumkneipe frei entscheiden, ob er eine Nichtrauchergaststätte oder Rauchergaststätte führen möchte. Die Bedingungen dafür sind, dass die Gastfläche der Einraumgaststätte nicht größer als 75 m2 sein darf, lediglich kalte und einfache warme Speisen ausgegeben werden dürfen und der Zutritt für unter 18-Jährige verboten sein muss. Baden-Württemberg: Seit 2009 sind Festzelte und Einraumkneipen unter 75 m2, die nur einfache kalte Speisen anbieten, nicht mehr rauchfrei. Größere Gastbetriebe sowie Diskotheken und Vereinsgaststätten können vollständig abgetrennte Raucherräume einrichten (Eintritt erst ab 18 Jahren erlaubt). Es gilt Kennzeichnungspflicht. Bei Verstößen zahlen Wirte 2.500 bis (im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres) 5.000 Euro, Gäste zwischen 40 und 150 Euro.

Leider ist es bisher immer noch so: Wer sich in Deutschland vor Gefahren des Passivrauchens schützen möchte, hat es vor allem im getränkegeprägten Gastgewerbe (Bars, Kneipen, Diskos) schwer. 

 

Quelle/n
Autor/-in
Stephanie Stalter
Revisor/-in
Ginko-Stiftung LOQ

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