Gesetze

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Deutsche Gesetzeslage

Deutschland verfügt über verschiedene gesetzliche Regelungen, die den Verkauf von Zigaretten an Jugendliche, die Tabakwerbung, den Nichtraucherschutz, die Inhaltsstoffe und mehr, einheitlich regelt.

 

Nichtraucherschutz:

In Deutschland verbietet das Bundesnichtraucherschutzgesetz vom 20. Juli 2007 das Rauchen in öffentlichen Einrichtungen des Bundes, im öffentlichen Personenverkehr und in Bahnhöfen.

Die einzelnen Bundesländer erweiterten den Nichtraucherschutz in den Jahren 2007 und 2008. Die Nichtraucherschutzgesetze bezwecken, Personen vor Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schützen. Für die Gastronomie gibt es in allen Bundesländern Regelungen, ein striktes Rauchverbot gilt aber nur in Bayern, dem Saarland und Nordrhein-Westfalen. Ob Kultur- und Freizeitstätten, Sportstätten, Spielplätze, Bildungs- und Erziehungseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen oder Einkaufszentren einem Rauchverbot unterliegen und ob Ausnahmen zugelassen werden, ist jeweils unterschiedlich geregelt. 

 Rauchfrei in der Gastronomie

 

Handel mit Tabakwaren:

In Deutschland ist die Verfügbarkeit von Zigaretten sehr hoch, da die Bezugsquellen, wie bspw. Zigarettenautomaten, unabhängig von Ladenöffnungszeiten sind. Die gewerbliche Abgabe von Tabakprodukten an Kinder und Jugendliche ist über das Jugendschutzgesetz geregelt. Es schreibt vor, dass die Abgabe und der Verkauf von Tabakprodukten an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten sind.

 Warum braucht es einen Jugendschutz?

Die Herstellung, die Aufmachung und der Verkauf von Tabakerzeugnissen sind durch eine EU-Richtlinie geregelt, zuletzt am 3. April 2014 geändert. Diese

  • legt Höchstmengenfür Teer (10 mg), Nikotin  1 mg) und Kohlenmonoxid (10 mg) pro Zigarette bzw. den Rauch, den sie abgibt, fest.
  • fordert, dass  farbige „Schockbilder“ und Warnhinweise  auf  mindestens  65.% der Vorder- und Rückseite einer Packung einnehmen müssen.
  • fordert die Bekanntgabe aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung verwendet werden, unter Angabe der Menge, der Gründe für die Verwendung sowie  der Auswirkung auf die Gesundheit und suchterzeugende Wirkung.
  • verbietet Zusatzstoffe, die das Inhalieren erleichtern oder den Geschmack der Tabakprodukte verändern, wie z.B. Frucht-, Kräuter, Süßigkeiten-, Menthol- oder Vanille-Aroma.

Diese Vorschriften gelten für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, für andere Tabakprodukte gelten etwas weniger strenge Regeln. Auch für nikotinhaltige E-Zigaretten wurden Höchstwerte festgelegt: die Flüssigkeit (Liquid) darf höchstens 20 mg Nikotin pro ml enthalten. Einwegkartuschen dürfen höchstens mit 2 ml Flüssigkeit, Nachfülltanks höchstens mit 10 ml befüllt sein. Auch sie dürfen keine geschmacksverändernden Aromen enthalten.

Die überarbeitete, aktualisierte EU Richtlinie von 2014 musste in den Tabakprodukt-Verordnungen der EU Mitgliedsstaaten bis Mai 2016 umgesetzt werden.

Tabaksteuer:

Die Tabaksteuer wird auf Tabakwaren aller Art erhoben. Das Gesundheitsministerium erhofft sich hieraus eine Senkung des Tabakkonsums. Insbesondere sollen Jugendliche durch höhere Preise vom Einstieg in den Tabakkonsum abgehalten werden. Diese Wirkung wird von Studien bestätigt.

 Tabaksteuer

 

Tabakwerbung:

Laut einem Rahmenübereinkommen der WHO (Weltgesundheits-Organisation), der die Abkürzung FCTC (Framework Convention on Tobacco Control) trägt, darf es in den Unterzeichnerländern keine Form von Tabakwerbung mehr geben. Deutschland hat FCTC zwar auch unterzeichnet und 2004 ratifiziert (in Kraft gesetzt), es jedoch bis 2020 nicht vollständig umgesetzt. Seit der Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes 2020 wurde die Tabakwerbung weitgehend untersagt. 

 Werbeverbot für Tabakwaren

Quelle/n
Autor/-in
Stephanie Stalter
Revisor/-in
Ginko-Stiftung LOQ / Pro Rauchfrei

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