Gut zu wissen

Inhalt

Das Gesetz

Laut Deutschem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist Cannabis verboten. Herstellung, Verkauf, Handel, Lagerung und Weitergabe sind nicht erlaubt. Das Verbot bezieht sich auf Cannabis als Rausch- und Betäubungsmittel.

 

 

Legale und illegale Produkte

Cannabis ist in Deutschland verboten.

Besitz, Verkauf und Handel stehen unter Strafe. Auch der Anbau ist verboten. In Deutschland gehört der Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) gemäß § 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit der Anlage 1 zum BtMG zu den nicht verkehrsfähigen Stoffen. Ohne Genehmigung des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sind Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Erwerb und Besitz von allen Pflanzenteilen des Cannabis nach §§ 29 ff. BtMG strafbar.

Selbst Pharmafirmen oder Ärzte müssen für die Medikamenten-Produktion Cannabis aus dem Ausland importieren.Seit 2011 sind die Cannabinoide Dronabinol und Nabilon verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel. Die Fertigarzneimittel Marinol® und Nabilon® können von einer Apotheke auf vorliegende Bestellung einzelner Personen und gegen Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verschreibung in geringen Mengen nach Deutschland gebracht, abgegeben und zu medizinischen Zwecken angewendet werden.  Im März 2017 gab es eine Änderung des Gesetzes im Bezug auf die medizinische Verordnung für verschreibungsfähige Betäubungsmittel. Seitdem können nun die meisten Ärzte und Ärztinnen aus verschiedenen Fachrichtungen Cannabisblüten und Extrakte aus Cannabis mittels Betäubungsmittel-(BtM-)Rezept verordnen. Betroffene brauchen seitdem keine Sondergenehmigung mehr. Bei welchen Krankheiten Cannabis als Arzneimittel verschrieben werden kann, ist im Gesetz nicht genau beschrieben. Doch weiterhin gelten strikte Regelungen was den Anbau von Cannabis für medizinische Zwecke betrifft. Daher wird für die Medikamenten- Produktion Cannabis oft aus dem Ausland importiert. (Vgl: Dtsch Arztebl 2017; 114(8): A 352–6)

Strafe

Grundsätzlich sind der Anbau, Erwerb, Handel und Besitz von Betäubungsmitteln, zu denen die Cannabisprodukte gehören, nach dem § 29 Betäubungsmittelgesetz strafbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob man die Droge zum Eigenverbrauch besitzt oder sie weiterverkaufen will.

Sowohl der Wirkstoff THC als auch Schmerzmittel auf Basis von Cannabis sind verschreibungspflichtig zugelassen. Wer bei einem Arzt falsche Angaben macht, um an die Medikamente zu kommen, kann ebenfalls bestraft werden.

Bei Besitz von geringfügigen Mengen Cannabis zum Eigengebrauch KANN die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellen.

Es gibt in Deutschland bisher keine einheitlichen Freigrenzen. Jedes Bundesland hat seine eigene Grenze, ab welcher der Besitz von Cannabis strafrechtlich verfolgt werden muss.

Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz können nach § 29 und § 30 BtMG mit einer Geldbuße, aber auch mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Die Straftaten zu Cannabis nehmen in Deutschland zu. Im Jahr 2014 gab es in Deutschland rund 250.000 Straftaten (200.000 konsumnah; 50.000 Handel). 

Patronat
bwlv
Quelle/n
Autor/-in
Stephanie Stalter
Revisor/-in
Therapieladen e.V. / Institut für Rechtsmedizin Freiburg / EMCDDA EU / Zentralinstitut für seelische Gesundheit

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