Seit 2001 liegt die zugelassene Grenze beim Alkohol im Deutschen Straßenverkehr bei 0,5 Promille. Wer 0,5 Promille oder mehr im Blut hat, gilt als fahrunfähig und muss mit einer Strafe rechnen. Für alle Fahranfänger und alle unter 21 Jahren gilt die 0,0 Promille-Grenze.
Eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille ist relativ schnell erreicht. Das Fahren von LKW, Auto, Motorrad, Roller und Mofa sind dann nicht mehr erlaubt. Ein Fahrradfahrer ist spätestens ab 1,6 Promille fahruntauglich (ggfs. bereits ab 0,3 Promille). Der Leib und das Leben anderer sowie die Sicherheit des Straßenverkehrs werden durch den Alkoholeinfluss gefährdet. Schon eine kleine Alkoholmenge erhöht das Unfallrisiko: Man wird müde, die Konzentration nimmt ab, und die Reaktionsfähigkeit ist beeinträchtigt.
Seit 2007 gilt für Fahranfänger während der zweijährigen Probezeit nach § 2a und vor Vollendung des 21. Lebensjahres die Grenze von Null-Promille! Ebenso für gewerbliche Kraftfahrzeuge wie Bus oder Taxi.
Darum: Trink keinen Alkohol, wenn du noch fahren willst. Nach dem Motto: Don't drink and drive!
Kläre VOR der Party, wie Du wieder nach Hause kommst.
Das können Fahrgemeinschaften sein. In vielen Orten gibt es auch spezielle Taxiangebote für jugendliche Partygänger. Informiere Dich!
Das Deutsche Verkehrsrecht regelt die Promillegrenzen und strafrechtlichen Konsequenzen gegen die Verstöße der Straßenverkehrsordnung (StVO):
Führt der Alkoholeinfluss zu offensichtlichen Einschränkungen im Fahrverhalten (etwa Fahren in Schlangenlinien, Überfahren einer roten Ampel, riskante Überholmanöver, zu wenig Sicherheitsabstand usw.) oder womöglich sogar zu einem Unfall, werden so genannte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen angenommen. Die Folge sind bis zu drei Punkten in Flensburg, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit der Konsequenz einer Bußgeld- oder Freiheitsstrafe oder einem Fahrverbot bzw. der Entziehung der Fahrerlaubnis.
Auch Mofa-, Roller- oder Autofahren ohne Ausfallerscheinungen oder verursachten Unfall ist wegen relativer Fahruntüchtigkeit ordnungswidrig und führt zu Sanktionen: Wird gegen die 0,5-Promille Grenze zum
Hier liegt aufgrund der absoluten Fahruntüchtigkeit eine Straftat vor. Konsequenzen sind drei Punkte in Flensburg sowie eine Bußgeld- oder Freiheitsstrafe oder/und die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate (unterschiedlich).
Bei solchen Trunkenheitsfahrten kommt zu den Konsequenzen ab 1,1 Promille noch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) wird die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis regelmäßig von einem positiven Eignungsnachweis durch eine MPU abhängig gemacht, die teuer ist. Denn ein Promillegehalt von 1,6 kann nur durch "ständige Übung" erreicht werden.
Ab 0,1 Promille muss an einem besonderen Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) teilgenommen werden und hat eine Probezeitverlängerung zur Folge. Obendrein gelten die allgemeinen Vorschriften.
Fahrauffälliges Fahrradfahren oder Verwicklung in einen Unfall mit über 0,3 Promille führt zur Strafanzeige. Fahrauffälliges Fahrradfahren mit über 1,6 Promille führt zu 3 Punkten in Flensburg, einer hohen Bußgeldstrafe sowie zur Verpflichtung an der regelmäßigen MPU Teilnahme.
Diese und weitere gesetzliche Bestimmungen findest du im Bussgeldkatalog unter www.bussgeldkatalog.org/alkohol-drogen/ .