Der jugendliche Körper ist noch in Entwicklung und reagiert empfindlich auf Alkohol.
Darum gibt es in Deutschland gesetzliche Bestimmungen, die Kinder und Jugendliche vor Alkohol in Getränken und Lebensmitteln schützen. Für alle Bundesländer gelten einheitliche nationale Kinder- und Jugendschutzgesetze.
Das Kinder- und Jugendschutzgesetz (2014) sagt Folgendes aus:
- In Gaststätten, Verkaufsstellen und allgemein in der Öffentlichkeit dürfen keine Getränke oder Lebensmittel mit Alkohol an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren verkauft oder ausgeschenkt werden.
- In Gaststätten, Verkaufsstellen und allgemein in der Öffentlichkeit dürfen Bier, Wein, Sekt und Mixgetränke mit Wein oder Bier nur an über 16-Jährige verkauft oder ausgeschenkt werden.
- In Begleitung einer personensorgeberechtigten Person - in der Regel Vater oder Mutter - dürfen Jugendliche ab 14 Jahren Wein, Bier, Sekt und Mixgetränke mit Wein oder Bier trinken.
- Der über Destillation hergestellte, hochprozentige Alkohol wie Spirituosen, Aperitife und Alcopops darf generell nur an über 18-Jährige verkauft oder ausgeschenkt werden. Auch Pralinen oder andere Lebensmittel, die hochprozentigen Alkohol enthalten, dürfen erst ab 18 Jahren verkauft oder ausgegeben werden.
Bei Ordnungswidrigkeit und Missachtung des Jugendschutzgesetztes folgen Geldstrafen.
Zum Jugendschutz gehören auch Bestimmungen zur Werbung für alkoholische Getränke und Lebensmittel.
Auch für Schulen gelten Bestimmungen, die zuletzt 2006 vom Bundesministerium für Bildung und Frauen (BMBF) erweitert wurden:
- Zusätzlich ist in der bundesweit geltenden Schulordnung geregelt, dass der Genuss alkoholischer Getränke und Lebensmittel den Schülerinnen und Schülern in der Schule und an sonstigen Unterrichtsorten untersagt ist.
- Das Verbot gilt ebenso bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule, bei mehrtägigen Veranstaltungen bezogen auf die Gegenwart von Schülerinnen und Schülern.
- Über Ausnahmen vom Verbot bei der Durchführung von schulischen Veranstaltungen entscheidet die Schulkonferenz unter Beachtung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Der Schulträger kann durch Benutzungsordnung (§ 54 Abs. 2 Schulgesetz) Ausnahmen vom Verbot für die Durchführung von nichtschulischen Veranstaltungen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände festlegen.
Erweiterte Informationen zu allen Jugendrechten in Deutschland sind in der Infobroschüre des Bundesministeriums für Frauen, Senioren, Familie und Jugend "Jugendschutz - verständlich erklärt" zu finden.