Obwohl es in Deutschland ein umfassendes Werbeverbot für Tabak gibt, hat die Tabakindustrie dennoch die Möglichkeit unter bestimmten Vorraussetzungen für ihre Produkte zu werben.
Erlaubt sind in Deutschland Tabakwerbung am Verkaufsort. Plakatwerbung ist noch für Tabakerhitzer und elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gestattet. Auch Sonnenschirme in der Gastronomie tragen weiterhin Zigarettenwerbung. Tabakwerbung ist ein wichtiges Verkaufsinstrument, denn sie weckt Bedürfnisse, animiert Rauchende zu Spontaneinkäufen, untergräbt den Wunsch nach einem Rauchstopp und animiert Einsteigende zum Zigarettenkauf. Daher sollte auch in Zukunft über ein Werbeverbot am Verkaufsort nachgedacht werden.
Auch ist Tabakwerbung im Kino bei Filmvorführungen ab 18 Jahren gestattet. Hier wird dennoch eine große Masse an Menschen angesprochen und zum Konsum animiert.
Außerdem ist „Brand stretching“/„Brand sharing“ (Verwendung des Markennamens für Nicht-Tabakprodukte wie z.B. für Parfüme) erlaubt. Dies umgeht Verbote für direkte Tabakwerbung, schafft Markenbekanntheit, Markenimage und Identifikation mit der Marke und ihrem Image. Daher sollte das Werben mit dem Produktnamen ebenfalls untersagt werden. Zu dem sollte laut FCTC-Leitlinie (WHO: Framework Convention on Tobacco Control) versucht werden neutrale Verpackungen mit einheitlicher Schrift und Farbzug durchzusetzen, um der Marken- und Imagewirkung entgegenzuwirken.
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