Der Arbeitgebende hat laut § 5 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung nichtrauchende Beschäftigte wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Darüber hinaus gilt: Uneingeschränkt rauchfreie Arbeitsplätze verbessern die Arbeitsatmosphäre und tragen zur Verringerung des Tabakkonsums bei.
Vollkommen rauchfreie Arbeitsplätze reduzieren den Tabakkonsum der Mitarbeitenden, verglichen mit nur teilweise rauchfreien Arbeitsplätzen, um das Doppelte. Starke Raucher:innen verringern ihren Konsum besonders deutlich. In einer rauchfreien Umgebung versuchen zudem mehr rauchende Mitarbeitende mit dem Rauchen aufzuhören und für erfolgreiche Ex-Rauchende steigt die Wahrscheinlichkeit, langfristig abstinent zu bleiben. Ein rauchfreier Arbeitsplatz ist demnach eine der wirkungsvollsten Maßnahmen des Gesundheitsschutzes.
Das Arbeitsschutzgesetz sieht zur Umsetzung eines gesundheitsförderlichen Arbeitsumfeldes folgende Regelungen vor:
§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.
§ 4 Allgemeine Grundsätze
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
Auf Grundlage dieses Gesetzes wird auch ganz gezielt der Nichtraucherschutz umgesetzt.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 25. August 2004 verpflichtet in § 5 den Arbeitgeber, die nicht rauchenden Beschäftigten vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen, indem er ein allgemeines oder ein auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot erlässt. „Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr" (und damit die Gastronomie) sind von dieser Regelung ausgenommen.
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